S T A T U T E N
Verein Soztalk
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Soztalk“, nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich in Luzern.
Art. 2 Zweck
Soztalk ist ein nicht gewinnorientierter Verein und bezweckt den lösungsorientierten Austausch von Mitarbeitenden im Sozialwesen und beschäftigt sich mit deren psychischer Gesundheit.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, welche das Projekt dieses Austausches organisieren und umsetzen und Organisationen die den Zweck des Vereins unterstützen.
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme in den Verein ist eine Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Art. 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mittels Austrittserklärung auf Ende eines Geschäftsjahres, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretungen durch andere Personen oder Mitglieder sind ausgeschlossen.
Die Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt, in die Jahresrechnung und die Bilanz sowie in den Kontrollbericht Einsicht zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen sowie die Statuten und die Beschlüsse der Organe einzuhalten. Bei einem Verstoss kann das entsprechende Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
III. Organisation
Art. 7 Organe
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Revisionsstelle
Art. 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes, der Revisionsstelle oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Traktanden. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist zehn Tage, bei ausserordentlichen fünf Tage.
Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, mit dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet nach einer zweiten Abstimmung bei
Sachgeschäften die Präsidentin, bei Wahlen das Los. Wahlen und Abstimmungen erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung mit einem Mehr von einem Drittel der gültig abgegebenen Stimmen nichts anderes beschliesst, offen.
Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ obliegen:
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Erlass und Änderung der Statuten
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Aufnahme von Mitgliedern
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Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Präsidentin und der Mitglieder der
Revisionsstelle
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Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
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Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets
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Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des
Revisionsberichtes
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Entlastung des Vorstandes
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Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Vereins
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Beschlussfassung über andere vom Vorstand oder den Mitgliedern vorgelegten Geschäfte
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
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Vertretung des Vereins gegen aussen
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Besorgung der laufenden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
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Erstellen des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets
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Erstellen des Jahresberichtes sowie der Jahresrechnung und der Bilanz
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Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlungen
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Bestimmung der Unterschriftenregelung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien möglich ist
Art. 10 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisorinnen.
Die Revisionsstelle wird für eine Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz. Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und stellt Antrag.
IV. Geschäftsjahr, Finanzen und Haftung
Art. 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 12 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere beschafft durch:
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Gönnerbeiträge
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Spendengelder
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weitere Zuwendungen
Bei einer Auflösung des Vereins werden die freiwerdenden finanziellen Mittel ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt.
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Zudem besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder.
V. Statutenrevision, Fusion und Auflösung
Art. 14 Statutenrevision
Die Statuten können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen geändert werden.
Art. 15 Fusion und Auflösung
Eine Fusion oder Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die
Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 14. Dezember 2022 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.